Kulturgüterschutz KGS

Der Kulturgüterschutz KGS wurde international verbindlich im Haager Ab-
kommen von 1954 als Reaktion auf den enormen Kulturgüterverlust im
Zweiten Weltkrieg formuliert.
In der Schweiz definierte das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 den Schutz
der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG, SR 520.3). Die Aufgaben
und Befugnisse des Kulturgüterschutzes wurden dabei ausschliesslich für
einen eventuellen Konfliktfall festgelegt.
Seitdem haben sich Bedrohungsbild und Bedürfnisse im nationalen und
internationalen Kulturgüterschutz stark verändert.
Es galt nun vermehrt auch auf Bedrohungen im zivilen und alltäglichen Um-
feld zu reagieren. Darüber hinaus sah man die Aufgaben des Schutzes der Kulturgüter nicht alleine in der Verantwortung des Bevölkerungsschutzes, sondern im Zusammenspiel der Direktverantwortlichen (Besitzer, Betreuer) mit den Behörden (Kulturämtern, Fachstellen wie z.B. Denkmalpflege und Führungsstäben)  Alarmorganisationen (Feuerwehr, Polizei und Zivilschutz) und privaten Anbietern (Versicherer, Brandschutz, Sicherheitsfirmen, Restau-
ratoren und deren Interessenverbänden etc.).

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